Malsch, Wein- und Wallfahrtsort im Landkreis Karlsruhe in Baden-Württemberg

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Bericht vom 21.11.2023

Aus der Arbeit des Gemeinderats am 21.11.2023

 

Gemeindewald Malsch

Betriebsplan 2024

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Forstbehörde für den Forstbezirk Kraichgau-Rheintal legt den jährlichen Betriebsplan für den Gemeindewald zur Beschlussfassung der Gemeinde Malsch als Körperschaft vor.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch beschließt einstimmig den von der Forstbehörde vorgelegten Betriebsplan für das Jahr 2024.

 

Satzungen

3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

Aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation wurden der Gebührenansatz für die Schmutzwassergebühr auf 1,99 €/m³ Schmutzwasser und für die Niederschlagswassergebühr 0,30 €/qm versiegelter Fläche ermittelt. Die Verwaltung schlägt vor, die Schmutzwassergebühr ab 01.01.2024 sowie die Gebühr für die versiegelten Flächen festzusetzen.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch beschließt einstimmig:

  1. Die im Jahr 2018 entstandene nicht in der Gebührenkalkulation des letzten Jahres berücksichtigte Kostenüberdeckung in Höhe von 2.116,81 € sowie die Kostenüberdeckung des Jahres 2019 in Höhe von 103.352,58 € und 50 % der Kostenüberdeckung des Jahres 2020 in Höhe von 54.758,05 € wird in die Gebührenkalkulation für 2024 eingestellt und dabei jeweils zur Hälfte den Bereichen Kanal und Klärwerk als zusätzliche Einnahme zugeordnet.
  2. Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch beschließt ab 01.01.2024 die Schmutzwassergebühr auf 1,99 €/m³ Schmutzwasser und die Niederschlagswassergebühr auf 0,30 €/qm versiegelter Fläche zu erhöhen. Die Gebührenkalkulation der gesplitteten Abwassergebühr wird gebilligt. Der Satzungsentwurf wird als Satzungsänderung beschlossen, diese tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Finanzen

Grundsatzbeschluss zur Wesentlichkeitsgrenze bei der Bilanzierung von Vorräten

Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch beschließt einstimmig, Bestände an Vorräten der Gemeinde Malsch erst ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10.000 € je Lager zu bilanzieren. Anschaffungen für Vorräte unterhalb dieser Wertgrenze werden sofort und vollständig als Aufwand wirksam.

 

 

 

 

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