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Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger
Der nächste Winter kommt bestimmt! Deshalb wollen wir die Straßenanlieger an die Räum- und Streupflicht erinnern. Sämtliche Straßenanlieger haben die Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Straßenanlieger gelten nicht nur die Grundstücks- sondern auch die Hauseigentümer sowie Mieter der bebauten und unbebauten Grundstücke (z.B.Bauplätze). Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und falls erforderlich, bestreut sein. Fällt nach diesen Zeiten wieder Schnee oder tritt Glätte auf, so ist nach Bedarf, auch mehrmals, bis 21.00 Uhr zu räumen und streuen. Der Gehweg bzw. dort, wo keinervorhanden ist, ist ein Weg am Fahrbahnrand in einer Breite von einem Meter zu räumen bzw. zu bestreuen. Sobald der Schnee geräumt ist oder bei Glatteis genügt es, wenn so genannte abstumpfende Streumittel verwendet werden. Dazu geeignet sind Sand, Split oder Asche. Erst räumen, dann streuen! Dies ist eine alte Erfahrung im Winterdienst. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, weil er dort den Verkehr behindert. Zudem kann das Wasser bei Tauwetter nicht abfließen. Auftauende Streumittel dürfen nicht verwendet werden! Ausnahmen gelten bei Eisregen, wobei der Einsatz so gering wie möglich zu halten ist. Etwa 10 bis 15 Gramm (ein voller Esslöffel) reichen für einen Quadratmeter. Weil die Streusalze Pflanzen und Bäume schädigen, darf Streusalz nicht auf Baumscheiben ausgestreut werden. Damit Unfälle verhindert werden, bitten wir die Einwohner unserer Gemeinde, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer seine Verpflichtung fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.