Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
An alle waldbesitzenden Städte und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises, ForstBW Forstbezirke Hardtwald, Oden-wald und Unterland, alle Forstreviere des Rhein-Neckar-Kreises
Widerruf der Allgemeinverfügungen vom 07.06.2023 und 14.06.2023 über die Sperrung der Feuerstellen in den Wäldern des Rhein-Neckar-Kreises
I. Hiermit werden die vorgenannten Allgemeinverfügungen der unteren Forstbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 07.06.2023 und 14.06.2023 gemäß § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) von Amts wegen mit Wirkung zum 01.08.2023 widerrufen.
II. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt in Kraft.
Begründung
Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) zuständige Behörde für die Anordnung sowie den Widerruf einer forstrechtlichen Sperrung nach § 38 Abs. 1 LWaldG.
Die rechtmäßig erfolgte Anordnung des Betretungsverbotes (Waldsperrung) vom 07.06.2023 und 14.06.2023 ist gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG zu widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Waldsperrung gem. § 38 Abs. 1 LWaldG nicht mehr vorliegen.
Aufgrund der Witterung der zurückliegenden Tage mit teils ergiebigen Niederschlägen und insgesamt kühleren Temperaturen hat sich das Waldbrandrisiko erheblich verringert. Nach Einschätzung des Waldbrandgefahrenindexes des Deutschen Wetterdienstes besteht derzeit im Kreisgebiet nur noch eine sehr geringe bis geringe Waldbrandgefahr. Sollte sich die Waldbrandgefahr in den verbleibenden Sommerwochen wieder stark erhöhen, können die Sperrungen kurzfristig wieder in Kraft gesetzt werden.
Damit bedarf es aktuell keiner Einschränkung des Betretensrecht des Waldes im Sinne des. § 38 LWaldG mehr, weil mit einer brandbedingten Schädigung bzw. Vernichtung der Waldbestände sowie akuten Gefährdungen der Bevölkerung derzeit nicht zu rechnen ist.
Um das in § 37 Abs. 1 LWaldG garantierte Betretensrecht des Waldes wieder uneingeschränkt zu gewährleisten, sind die ergangenen Allgemeinverfügungen vom 07.06.2023 und 14.06.2023 von der unteren Forstbehörde mit Wirkung zum 01.08.2023 zu widerrufen.
Davon unbenommen besteht das geltende Rauchverbot im Wald gemäß § 41 Abs. 3 LWaldG bis zum 31. Oktober weiterhin fort.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde des Rhein-Neckar-Kreises,
Langenbachweg 9, 69151 Neckargemünd erhoben werden.
Neckargemünd, den 31.07.2023
gez. Manfred Robens