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Reinigung- sowie Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Mit einer Satzung ist den Straßenanliegern übertragen worden, die Gehwege, falls keine Gehwege vorhanden sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern, das ganze Jahr über zu reinigen und, wenn wegen der Witterung erforderlich, auch zu räumen und zu bestreuen. Gerade jetzt darf der Hinweis nicht fehlen, dass die von den Bäumen etc. fallenden Blätter zu beseitigen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese von einem eigenen oder einem fremden Baum stammen.

Reinigungs- sowie Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

 

Reinigungspflicht

Mit einer Satzung ist den Straßenanliegern übertragen worden, die Gehwege, falls keine Gehwege vorhanden sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern, das ganze Jahr über zu reinigen und, wenn wegen der Witterung erforderlich, auch zu räumen und zu bestreuen. Gerade jetzt darf der Hinweis nicht fehlen, dass die von den Bäumen etc. fallenden Blätter zu beseitigen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese von einem eigenen oder einem fremden Baum stammen.

Es wird von den Nachbarn als ärgerlich betrachtet, wenn Blätter immer wieder verweht werden, nur weil ein Anlieger seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt.

Wir bitten deshalb alle Straßenanlieger, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.

 

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Der nächste Winter kommt bestimmt! Deshalb erinnern wir die Straßenanlieger an die Räum- und Streupflicht.

Sämtliche Straßenanlieger haben die Gehwege, falls keine Gehwege vorhanden ist eine entsprechende Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Als Straßenanlieger gelten nicht nur die Grundstücks-, sondern auch die Hauseigentümer sowie Mieter und Pächter der bebauten oder unbebauten Grundstücke (z. B. Bauplätze).

Die Gehwege bzw. entsprechende Flächen in einer Breite von 1,5 Metern müssen werktags bis 7.00 Uhr, an sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und, falls erforderlich, bestreut sein. Fällt nach diesen Zeiten wieder Schnee oder tritt Glätte auf, so ist nach Bedarf, auch mehrmals, bis 21.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Der Gehweg bzw. dort, wo keiner vorhanden ist, ist ein Weg am Fahrbahnrand in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen bzw. zu bestreuen.

Sobald der Schnee geräumt ist oder bei Glatteis genügt es, wenn so genannte abstumpfende Streumittel verwendet werden. Dazu geeignet sind Sand, Splitt oder Asche.

Erst räumen, dann streuen! Dies ist eine alte Erfahrung im Winterdienst. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, weil er dort den Verkehr behindert. Zudem kann das Wasser bei Tauwetter nicht abfließen.

Auftauende Streumittel dürfen nicht verwendet werden.

Ausnahmen gelten bei Eisregen, wobei der Einsatz so gering wie möglich zu halten ist. Etwa 10 bis 15 Gramm (ein voller Esslöffel) reichen für einen Quadratmeter. Wie die Streusalze Pflanzen und Bäume schädigen, darf Streusalz nicht auf Baumscheiben ausgestreut werden. Damit Unfälle vermieden werden, bitten wir die Einwohner unserer Gemeinde, die Streu- und Räumpflicht zu beachten. Wer seine Verpflichtung vernachlässigt oder vorsätzlich nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

 

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