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Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens Artenschutz "Rettet die Bienen"

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“ durchgeführt....

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens

 Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“

 

 

 

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“ durchgeführt.

 

Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.

 

1.    Bei der freien Sammlung, die am Dienstag, den 24. September 2019 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Montag, den 23. März 2020, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

 

2.    Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Freitag, den 18. Oktober 2019 und endet am Freitag, den 17. Januar 2020.

 

Die Eintragungsliste für die Gemeinde Malsch wird in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020

im Bürgerbüro, Kirchberg 10, 69254 Malsch

zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag von 7.30 bis 18.00 Uhr

Dienstag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr

für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.

Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich.

 

3.    Zur Eintragung in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur berechtigt, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

-        mindestens 18 Jahre alt sind,

-        die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

-        seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und

-        nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

 

4.    Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten.

 

5.    Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

 

6.    Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig.

Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens, deren Beauftragten oder der unterzeichnenden Person selbst spätestens bis Montag, den 23. März 2020, bei der Gemeinde einzureichen, in der die Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

 

7.    Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis mitbringen.

 

8.    Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

 

9.    Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

 

 

 

 

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

 

A.        Zielsetzung

 

Durch das Änderungsgesetz werden im Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) notwendige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen, mit welchen die Sicherung der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Baden-Württemberg gewährleistet werden soll. Dazu wird das Ziel, die Vielfalt der Arten innerhalb der Landesgrenzen des Landes Baden-Württemberg zu schützen, in Gesetzesform eingeführt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Einsatz von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) auf bestimmten Schutzflächen neu geregelt. Zusätzlich werden Änderungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das verbindliche Ziel des Artenschutzes nicht durch den Einsatz von Pestiziden konterkariert und vermehrt die Artenvielfalt unterstützende ökologische Landwirtschaft betrieben wird. Die Reduktion des Pestizideinsatzes wird als gesetzlich formuliertes Ziel manifestiert. Des Weiteren wird die Pflicht des Landes zu einer besseren und transparenten Dokumentation der erreichten Fortschritte festgeschrieben.

 

B.        Wesentlicher Inhalt

 

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel die Artenvielfalt zu stärken, welches durch folgende Inhalte erreicht werden soll:

 

      Stärkung des Ziels, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern als Regelungsgegenstand (Artikel 1 Nummer 1)

      Bessere Verankerung des Ziels, die Artenvielfalt zu schützen, in den einschlägigen Bildungs- und Ausbildungsangeboten öffentlicher Träger (Artikel 1 Nummer 2)

      Wirksamer Schutz des Biotopverbundes durch flächendeckende planerische Sicherung (Artikel 1 Nummer 3)

      Schutz für extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden und Obstbaumäcker mit hochwachsenden Obstbäumen (Streuobstbestände) (Artikel 1 Nummer 4)

      Verbot von Pestiziden auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen, bei klar definierten Ausnahmen (Artikel 1 Nummer 5)

      Einforderung geeigneter Maßnahmen, um den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Baden-Württemberg bis 2035 schrittweise auf 50 Prozent anzuheben sowie Umstellung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe auf ökologische Landwirtschaft (Artikel 2)

      Verpflichtung zur Erarbeitung einer Strategie bis 1. Januar 2022 zur Reduktion des Pestizideinsatzes um 50 Prozent bis zum Jahr 2025 (Artikel 2)

 

C.      Alternativen

 

Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine Alternativen.

 

D.      Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung

 

Bei den vorgelegten Änderungen handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Anpassungen bestehender Gesetze, um das Artensterben in Baden-Württemberg aufzuhalten und die Artenvielfalt zu stärken. Die Neufassungen von § 7, § 22, § 33a und § 34 NatSchG sowie von § 2 LLG dienen der Erfüllung der im neu gefassten § 1a NatSchG gestärkten Zielsetzung der Sicherung von Artenvielfalt. Die Reduktion von Pestizideinsätzen und der Ausbau ökologischer Landwirtschaft stehen erwiesenermaßen in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Artenvielfalt. Da deren Sicherstellung und Förderung wiederum Abstimmungsgegenstand des beantragten Volksbegehrens ist, ergibt sich der Bedarf der genannten Gesetzesänderungen daraus. Die Anpassungen in Aus- und Weiterbildung scheinen als notwendige Voraussetzung, um alle Beteiligten besser auf die genannten Änderungen vorzubereiten. Insofern sind diese wesentlichen Veränderungen als im Sinne der Zielerreichung angemessen zu bewerten.

 

Die Änderungen führen nicht zu zwangsläufigen finanziellen Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte. Die Regelungsfolgen des Änderungsgesetzes werden damit insgesamt als positiv abgeschätzt. Die Änderungen sind als nachhaltig einzuordnen.

 

 

Der Landtag wolle beschließen,

 

dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

 

Artikel 1

Änderungen des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) wird wie folgt geändert:

 

1.         Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

 

 

 

 

 

„§ 1a

Artenvielfalt

 

Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land im besonderen Maße dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.”

 

2.         § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Artenvielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion durch ökologische Anbauverfahren zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.“

 

3.         § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

Die Worte „soweit erforderlich und geeignet” werden gestrichen.

 

4.         Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

 

„§ 33a

Erhalt von Streuobstbeständen

 

(1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt.

 

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, die sicherstellen, dass der Verursacher Eingriffe in Streuobstbestände unverzüglich durch Pflanzungen eines gleichwertigen Streuobstbestandes in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs auszugleichen hat.

 

(3) Im Falle eines widerrechtlichen Eingriffs ist dem Verursacher durch die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands durch Ersatzpflanzungen aufzuerlegen.“

 

5.         § 34 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 34

Verbot von Pestiziden

 

Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, in Natura 2000-Gebieten, bei Naturdenkmälern und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten dienen, verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Verwendung bestimmter Mittel im Einzelfall zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Die höhere Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel für das jeweilige Gebiet zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Das zuständige Ministerium berichtet jährlich dem Landtag über die erteilten Ausnahmen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.”

 

6.         § 71 wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

 

„(4) In den Grenzen des § 34 in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) darf ein Einsatz von Pestiziden noch bis zum 1. Januar 2021 fortgeführt werden.“

 

7.         Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

 

Artikel 2

Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972, zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105), wird wie folgt geändert:

 

Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

 

„§ 2a

Ökologischer Landbau

 

(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt das Land das Ziel, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach und nach, bis 2025 zu mindestens 25 Prozent und bis 2035 zu mindestens 50 Prozent, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz ? ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet werden.

 

(2) Staatliche Flächen, die sich in Eigenbewirtschaftung befinden (Staatsdomänen), sind ab dem 1. Januar 2022 vollständig gemäß den Vorgaben zum ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Öko-Landbaugesetzes in den jeweils geltenden Fassungen zu bewirtschaften.

 

(3) Verpachtete landwirtschaftliche Flächen in Landeseigentum werden an nach den Grundsätzen des Ökologischen Landbaus gem. Absatz 2 wirtschaftende Betriebe verpachtet. In den Pachtverträgen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt festgelegt, dass die Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften sind. In Härtefällen ist auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung unter Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und mineralischem Stickstoffdünger zulässig.

 

(4) Einmal jährlich ist dem Landtag durch das zuständige Ministerium ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen zu erstatten.

 

§ 2b

Reduktion des Pestizideinsatzes

 

(1) Der Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie im Siedlungs- und Verkehrsbereich soll bis 2025 um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen reduziert werden.

 

(2) Hierfür wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie erarbeiten. Die Entwicklung und Umsetzung der Strategie wird durch einen Fachbeirat aus zuständigen Behörden und Verbänden (Umwelt-, Bauern-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalverbände) begleitet.

 

(3) Das zuständige Ministerium ermittelt jährlich den Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden nach Fläche und, wenn möglich, nach Wirkstoffmenge und Behandlungsintensität und veröffentlicht diese Ergebnisse.

 

(4) Das zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pestizidreduktion.“

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Begründung

 

A.      Allgemeiner Teil

 

Gegenwärtig wird auch in Baden-Württemberg ein dramatischer Artenverlust verschiedenster Gruppen von Tieren und Pflanzen festgestellt. Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt, insbesondere den Insekten, den Amphibien, den Reptilien, den Fischen, den Vögeln und den Wildkräutern ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewiesen (vgl. aktuelle Roten Listen und Artenverzeichnisse Baden-Württembergs). Als wesentliche Ursachen wissenschaftlich anerkannt sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln (Dalton und Brand?Hardy, 2003; Isbell et al., 2013) und Pestiziden (Meehan et al., 2011; UBA, 2017) sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft (Fabian et al., 2013). Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Stabilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes und des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums in Baden-Württemberg. Da in Baden-Württemberg das für Landwirtschaft zuständige Ministerium bereits mit der Ausarbeitung einer Pestizidreduktionsstrategie beauftragt ist und andererseits die Schutzgebiete, in denen der Pestizideinsatz verboten ist, im Naturschutzgesetz aufgeführt sind, ist es erforderlich, beide Gesetze zu ändern, um einen wirksamen Schutz der Artenvielfalt zu ermöglichen.

 

B.      Einzelbegründung

 

Zu Artikel 1: Änderung des Naturschutzgesetzes

 

Zu 1.: Einfügung des § 1a

 

Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Insekten, entgegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern.

 

Zu 2.: Änderung des § 7

 

Die Wechselwirkung zwischen der Bewirtschaftungsart auf landwirtschaftlichen Flächen und der dort in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung vorkommenden Artenvielfalt sind hinlänglich wissenschaftlich belegt (vgl. u.a. Thünen-Institut, 2019). So kommen auf ökologisch bewirtschafteten Flächen deutlich mehr Arten vor. Deswegen scheint es geboten, auch unabhängig von der Festlegung auf eine konkrete Bewirtschaftungsweise, Landwirte durch Qualifikation darin zu fördern, möglichst nachhaltig und die Artenvielfalt fördernd zu wirtschaften, weil ihr Handeln einen unmittelbaren Effekt auf die Artenvielfalt hat. Geht das Land diesen Weg gesetzlich verbindlich, folgt daraus zwangsläufig die entsprechende Qualifizierung der in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beschäftigten Menschen.

 

Zu 3.: Änderung des § 22

 

Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen. Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich geprägten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten. Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopverbundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Eine wirksame Sicherung des Biotopverbundes erfordert eine flächendeckende planerische Sicherung des Biotopverbundes.

 

Zu 4.: § 33a Erhalt von Streuobstbeständen

 

Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker sind von besonderer Bedeutung als Lebensraum für besonders geschützte Arten. Sie sind eine besondere Form der Kulturlandschaft. Baden-Württemberg trägt im Vergleich zu anderen Bundesländern eine europaweite Verantwortung für diese Kulturlandschaftslebensräume. Streuobstwiesen befinden sich zumeist in Ortsrandlage, ein Schutzbedarf resultiert daher aus der Inanspruchnahme für Bebauungen. Für einen wirksamen Schutz wurden vergleichsweise strenge Anforderungen an den Ausgleich und damit gleichzeitig an die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz formuliert. Es soll für Streuobstbestände analog zu § 9 WaldG Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot gelten. Dies wurde bereits 1983 von der Landesanstalt für Umwelt (LfU) in der Veröffentlichung „Schutz von Streuobstbeständen“ vorgeschlagen.

 

Zu 5.: Neufassung des § 34

 

Die nun aufgeführten Schutzgebiete haben alle eine Naturschutzfunktion und sind bedeutsam für den Erhalt der Artenvielfalt. Pestizide sind toxisch und tragen maßgeblich zum Artensterben bei. Auch in Schutzgebieten nimmt das Artensterben drastische Ausmaße an. So wurde in der Studie: „More than 75 percent decline over 27 years in total flying insect biomass in protected areas“ nachgewiesen, dass zwischen den Jahren 1989 und 2015 die Biomasse von Fluginsekten in Schutzgebieten in Deutschland um mehr als 75 % zurückgegangen ist.

 

Pestizide wirken sich in vielfacher Hinsicht auf Lebensräume, Pflanzen und Tiere aus. Direkte Folgen sind tödliche Auswirkungen auf vermeintliche Schädlinge – aber auch „Kollateralschäden" an anderen Tieren und Pflanzen. Die Reduktion des Vorkommens einzelner Arten wirkt sich indirekt über die Nahrungskette auf andere Lebewesen aus und nimmt ihnen die Lebensgrundlage. Gleichzeitig schaffen Pestizide Formen der Landwirtschaft, die natürliche Lebensräume zerstören: Monokulturen, enge Fruchtfolgen oder nicht heimische Früchte zerstören das eingespielte Gleichgewicht. Es ist nicht einfach, den Einfluss von Pestiziden auf die biologische Vielfalt aus dem Bündel an Einflussfaktoren herauszufiltern. Dass dieser Einfluss groß ist, wurde in einer 2010 veröffentlichten, europaweiten Studie deutlich: Von dreizehn untersuchten Faktoren der landwirtschaftlichen Intensivierung hatte der Gebrauch von Insektiziden und Fungiziden die schädlichsten Auswirkungen auf die Biodiversität. Die Artenvielfalt in Europa kann also nur erhalten werden, wenn die Verwendung von solchen Mitteln in großen Teilen der Landwirtschaft auf ein Minimum beschränkt wird (Geiger u.a. 2010: "Persistent negative effects of pesticides on biodiversity and biological control potential on European farmland"). Zu den gleichen einschlägigen Ergebnissen kommt eine große internationale Überblicksstudie der Vereinten Nationen zur Rolle der Insekten als Bestäuber in der Lebensmittelproduktion (IPBES 2016).

 

Zu 6.: Änderung des § 71

 

Um den Betroffenen eine Anpassung zu ermöglichen, wird eine Übergangsfrist eingeführt.

 

Zu 7.: Aufgrund der Gesetzesänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

 

Zu Artikel 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

 

Einfügung der §§ 2a und 2b

 

§ 2a

 

Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, die u.a. auf beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen abzielt (Erwägungsgrund (1) zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007). Ein auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betriebener ökologischer Landbau ist unter anderem aufgrund der strengen Beschränkung des Einsatzes von Pestiziden schonender für die Artenvielfalt (Sanders, Hess (2019): „Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft“). Um dem Insektensterben wirksam gegenzusteuern wird das Ziel festgelegt, den Anteil der ökologischen Landwirtschaft stetig auszubauen, wobei bis zum Jahr 2025 mindestens 25 %, bis 2035 mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils gültigen Fassung bewirtschaftet werden sollen.

 

§ 2b

 

Pestizide wirken sich in vielfacher Hinsicht negativ auf Lebensräume, Pflanzen und Tiere aus. Direkte Folgen sind tödliche Auswirkungen auf vermeintliche Schädlinge – aber auch „Kollateralschäden“ an anderen Tieren und Pflanzen. Die Reduktion des Vorkommens einzelner Arten wirkt sich indirekt über die Nahrungskette auf andere Lebewesen aus und nimmt ihnen die Lebensgrundlage. Gleichzeitig schaffen Pestizide Formen der Landwirtschaft, die natürliche Lebensräume zerstören: Monokulturen, enge Fruchtfolgen oder nicht heimische Früchte zerstören das eingespielte Gleichgewicht. Es ist nicht einfach, den Einfluss von Pestiziden auf die biologische Vielfalt aus dem Bündel an Einflussfaktoren herauszufiltern. Dass dieser Einfluss groß ist, wurde in einer 2010 veröffentlichten, europaweiten Studie deutlich: Von dreizehn untersuchten Faktoren der landwirtschaftlichen Intensivierung hatte der Gebrauch von Insektiziden und Fungiziden die schädlichsten Auswirkungen auf die Biodiversität. Die Artenvielfalt in Europa kann also nur erhalten werden, wenn die Verwendung von Mitteln in großen Teilen der Landwirtschaft auf ein Minimum beschränkt wird. Deshalb muss der Einsatz von Pestiziden reduziert werden (Geiger u.a. 2010: "Persistent negative effects of pesticides on biodiversity and biological control potential on European farmland"). Zu den gleichen einschlägigen Ergebnissen kommt eine große internationale Überblicksstudie der Vereinten Nationen zur Rolle der Insekten als Bestäuber in der Lebensmittelproduktion (IPBES 2016).

 

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

 

Malsch, den 18.09.2019

 

gez.

 

Sibylle Würfel

BÜRGERMEISTERIN

 

 

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