Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbands Rauenberg
Genehmigung und Inkrafttreten der Allgemeinen Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg
(11. Änderung)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Rauenberg (GVV Rauenberg) hat in Ihrer öffentlichen Sitzung am 02.07.2018 die Ausarbeitungen zur allgemeinen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gebilligt und diese beschlossen. In der öffentlichen Sitzung am 02.05.2019 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den vorgenommenen Ergänzungen der Begründung beizutreten. Das Planwerk wurde anschließend dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben des Baurechtsamts beim Landratsamt Heidelberg vom 26.06.2019 wurde die allgemeine Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den GVV Rauenberg gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die allgemeine Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg (11. Änderung) rechtswirksam.
Jedermann kann die allgemeine Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg mit der hierzu ergangenen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Rauenberg, Wieslocher Straße 21, Ebene 2, Zimmer 2.1 in 69231 Rauenberg einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet über www.rauenberg.de.
Ferner besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Planwerk während den üblichen Öffnungszeiten
- im Rathaus Mühlhausen, Schulstraße 6, Dachgeschoss, Zimmer 33 in 69242 Mühlhausen
- im Rathaus Malsch, Kirchberg 10, Erdgeschoss, Zimmer 7 in 69254 Malsch.
Hinweise gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 2 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsergebnisses sind nur beachtlich, wenn sie bzw. er innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem GVV Rauenberg, Wieslocher Straße 21, 69231 Rauenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Öffnungszeiten des Rathauses Malsch:
Montag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Rauenberg, den 24.07.2019
gez. Peter Seithel
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes Rauenberg